Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.06.2006 – B 2 U 9/05 RZitiert von 11
- BSG, 30.01.2007 – B 2 U 15/05 RBerufskrankheiten: Keine Widerlegung der Kausalitätsvermutung bei Lungenkrebs durch Asbest (BK 4104) allein durch langjährigen Nikotinabusus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 29.08.2019 – L 6 U 551/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 – L 2 U 24/09 ZVWZitiert von 9
- BSG, 16.03.2010 – B 2 U 8/09 RGesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - eingetragener Lebenspartner - Witwer - zeitlicher Anwendungsbereich - InkrafttretenZitiert von 4
- BSG, 18.11.2008 – B 2 U 14/08 RBerufskrankheit Nr. 2108: Modifikation des Mainz-Dortmunder-Dosismodells zur Ermittlung der Gesamtbelastungsdosis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
- LSG NRW, 30.10.2018 – L 15 U 235/14
- BSG, 07.02.2006 – B 2 U 30/04 RZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/134#abs-1 (1) Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/134#abs-2 (2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde.